„Abholpreis“, „Jubiläumspreis“, „Frei Haus“ – Wie Sie mit Preisangaben und Warenpreisen rechtssicher werben
Das rechtssichere Werben mit Preisangaben bzw. Warenpreisen ist für (Online-) Händler ausgesprochen knifflig. Ist es etwa beim „Jubiläum“ zulässig, mit dem Begriff „Jubiläumspreise“ zu werben? Ist die Nennung der „UVP“, der unverbindlichen Preisempfehlung, noch immer rechtswidrig?
akademie.de und die IT-Recht Kanzlei haben über 30 gängige Schlagwörter der Preiswerbung zusammengetragen – samt einer Einschätzung des jeweiligen Risikos, eine Abmahnung zu kassieren: „Mit Preisangaben und Warenpreisen rechtssicher werben“
Die folgenden Preiswerbungsschlagworte werden erläutert:
- „Ab-Preis“
- „Abholpreis“
- „Billigpreis“
- „Bruttopreis inkl. MwSt.“
- „Circa-Preis“, „Mittlerer Preis“
- „Dauertiefpreis“
- „Direkt ab Werk“
- „Discountpreis“
- „Durchgestrichener Preis“
- „Einführungspreis“
- „Einkaufspreis, Fabrikpreis“
- „Einstandspreis“
- „Eröffnungspreis“
- „Fabrikpreis, Großhandelspreis, Listenpreis, Katalog-Preis, Brutto-Preis“
- „Factory-Outletpreise“
- „Festpreis, Inklusivpreis“
- „Frei Haus“
- „Jubiläumspreis“
- „Ladenpreis“
- „Listenpreis, Katalogpreis“
- „Nettopreis“
- „Nettopreis + MwSt.“
- „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP)“
- „Von-bis-Preise“