„Abholpreis“, „Jubiläumspreis“, „Frei Haus“ – Wie Sie mit Preisangaben und Warenpreisen rechtssicher werben

Das rechtssichere Werben mit Preisangaben bzw. Warenpreisen ist für (Online-) Händler ausgesprochen knifflig. Ist es etwa beim „Jubiläum“ zulässig, mit dem Begriff „Jubiläumspreise“ zu werben? Ist die Nennung der „UVP“, der unverbindlichen Preisempfehlung, noch immer rechtswidrig?

akademie.de und die IT-Recht Kanzlei haben über 30 gängige Schlagwörter der Preiswerbung zusammengetragen – samt einer Einschätzung des jeweiligen Risikos, eine Abmahnung zu kassieren: „Mit Preisangaben und Warenpreisen rechtssicher werben“

Die folgenden Preiswerbungsschlagworte werden erläutert:

  • „Ab-Preis“
  • „Abholpreis“
  • „Billigpreis“
  • „Bruttopreis inkl. MwSt.“
  • „Circa-Preis“, „Mittlerer Preis“
  • „Dauertiefpreis“
  • „Direkt ab Werk“
  • „Discountpreis“
  • „Durchgestrichener Preis“
  • „Einführungspreis“
  • „Einkaufspreis, Fabrikpreis“
  • „Einstandspreis“
  • „Eröffnungspreis“
  • „Fabrikpreis, Großhandelspreis, Listenpreis, Katalog-Preis, Brutto-Preis“
  • „Factory-Outletpreise“
  • „Festpreis, Inklusivpreis“
  • „Frei Haus“
  • „Jubiläumspreis“
  • „Ladenpreis“
  • „Listenpreis, Katalogpreis“
  • „Nettopreis“
  • „Nettopreis + MwSt.“
  • „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP)“
  • „Von-bis-Preise“

Fiona Amann

Fiona Amann ist Werbetexterin, Auftrags-Bloggerin, Produkt- und Blumenfotografin. In ihrer Freizeit gärtnert sie leidenschaftlich gerne und verknüpft ihre Talente in ihren 3 Gartenblogs. In ihrem Blog "Im E-Blätterwald" bloggt sie bereits seit 2003 über Wundersames, Kreatives, Kommunikatives und Menschliches